Satzung des Turnvereins Roßbach e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Turnverein Roßbach e.V.
2. Er hat seinen Sitz in 67752 Wolfstein und ist nachstehend als „Verein“ bezeichnet
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern unter der Nr. 1139 Kus eingetragen
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2
Zweck und Ziele, Gemeinnützigkeit

1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports zur geistigen und körperlichen Ertüchtigung und zur Gesunderhaltung der Menschen
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Sein sportliches Angebot dient der Allgemeinheit.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder demokratisch geführt.

§ 3
Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an die Stadt Wolfstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

§ 4
Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an
a. Aktive Mitglieder
b. Passive Mitglieder, die natürliche und juristische Personen sein können,
c. Ehrenmitglieder
2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Anträge von minderjährigen Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen vom Zugang des Bescheides an gerechnet, der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach dessen Eingang.
3. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird erforderlich jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
Er ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
3. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb 4 Wochen Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das recht:
a. Nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche sportlichen Angebote in Anspruch zu nehmen
b. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und bei der Durchführung der Beschlüsse von Vereinsorganen mitzuwirken.
3. Alle Mitglieder sind angehalten, sich bei Veranstaltungen des Vereins helfend zu beteiligen.
4. Alle Mitglieder entrichte den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Der Sportausschuss
d. Der Wirtschaftsausschuss

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Zur Mitgliederversammlung ist vom/derVorstandsvorsitzenden/Vorstandsvorsitzendeoder einem seiner Stellvertreter/Stellvertreterinauf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der Vereinsmitglieder, mindestens aber jährlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich, ggf. per Email, einzuladen.
Der Versammlungstermin ist auch durch Aushang und durch Veröffentlichung in der Presse bekannt zu machen.
2. Anträge und Anregungen sind dem/der Vorsitzendem/Vorsitzende spätestens 8 Tage vor Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen, der sie dann der Mitgliederversammlung zur Abstimmung über die Aufnahme auf die Tagesordnung vorlegt.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und zwei Kassenprüfer,
ferner für die Wahl der beiden Beisitzer im Sportausschuss
und der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
b. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner Mitglieder, der Kassenprüfer, den Abteilungs- und Übungsleiter/innen.
c. Die Entlastung der Vorstandschaft
d. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
e. Die Abschließende Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern in Einspruchsfällen,
f. Die Aufnahme von Krediten
g. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h. Satzungsänderungen,
i. Die Abstimmung über die Vorlage des Vorstandes gemäß vorstehendem Abschnitt 2;
j. Die Auflösung des Vereins;
4. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt alle anwesenden Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Wählbar in den Vorstand oder in die Ausschüsse sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Es können auch Personen gewählt werden, die bei der Versammlung persönlich nicht anwesend sind, jedoch sich vorher dem Vorstand bereit erklärt haben, im Falle ihrer Wahl in eine Funktion die Wahl anzunehmen.
6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Zahl der Anwesenden mindestens 7 Personen erreicht. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9
Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a. dem Vorstandssitzenden/der Vorstandssitzende.
b. einem/er stellvertretenden Vorsitzenden/Vorsitzende Bereich Sport,
c. einem/er stellvertretenden Vorsitzenden/Vorsitzende Bereich Wirtschaftsbetriebe,
d. dem Kassenwart/der Kassenwartin,
e. dem Schriftführer/der Schriftführerin,
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, unter ihnen jedoch der/die Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter/innen.
3. Der Vorstand beschließt endgültig über alle laufende Angelegenheiten des Vereins, soweit die Mitgliederversammlung dafür nicht zuständig ist. Er verpflichtet die Übungsleiter/innen und vereinbart deren Honorar. Ferner ist er für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben dem Sportausschuss oder dem Wirtschaftsausschuss sachkundigen Mitglieder übertragen. Der Vorstand kann insbesondere einen aus 2 Mitgliedern bestehenden Bau- und Werkausschuss einsetzen, der für die Rasenplatzanlage und für das Vereinsheim zuständig ist.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Der Vorstand kann eine Ehrenordnung erlassenund ändern. Er schlägt der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitglieder vor.
6. Der/die Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, Geschäfte bis zum Betrag vom 500,00 €selbstständig zu tätigen. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

§ 10
Sportausschuss

1. Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Bereich Sport, der/die auch Vorsitzende des Ausschusses ist, den einzelnen Abteilungsleiter/innen, den Übungsleiter/innen und 2 Beisitzer/innen. Er/Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die den sportlichen Bereich des Vereins betreffen, insbesondere für Organisation von sportlichen Veranstaltungen, gleichgültig von welcher Abteilung sie durchgeführt werden.
2. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 11
Wirtschaftsausschuss

1. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Bereich Wirtschaftsbetriebe, der/die auch Ausschussvorsitzende ist und drei weiteren gewählten Personen.
2. In seine Zuständigkeit fallen die Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Demnach ist er verantwortlich für die Organisation und den Ablauf vongeselligen Veranstaltungen und bei sportlichen Veranstaltungen für den wirtschaftlichen Teil.
3. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesende sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 12
Wahlen und besondere Bestimmungen

1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer/innen im Sportausschuss, sowie die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werdenvon der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Ferner werden zwei Kassenprüfer/innen ebenfalls für 2 Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitgliedoder Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis dahin eine Person kommissarisch mit der Aufgabe des/der Ausgeschiedenen zu beauftragen.
4. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsdauer aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen einzuberufen ist.
5. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung von der Versammlung ein/e Wahlleiter/in und ein/e Stellvertreter/in gewählt, die die Wahl durchführen. Die Versammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll. Einfache Mehrheit für eine Entscheidung reicht aus. Sie gilt für alle anstehenden Wahlgänge. Der/Die Wahlleiter/in und sein/e Stellvertreter/in sind wählbar.
6. Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten eine solche Mehrheit, so wird zwischen den beiden Bewerber mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchgeführt. Hat sich nur ein Bewerber zur Wahl gestellt und erhält er nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so gilt er als nicht gewählt. In diesem Fall sind neue Wahlgangvorschläge und ein neuer Wahlgang erforderlich.
7. Die gewählten Personen üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt. Entstehende Fahrt-, Porto-, Telefon und Druckerkosten werden auf Antrag erstattet.
8. Jede Abteilung wählt ihren/ihre Abteilungsleiter/in selbst.
9. Sportausschuss und Wirtschaftsausschusskönnen für sich getrennte Sitzungen ohne Beteiligung des Vorstandes abhalten. Auch der Vorstand kann ohne Sport- und Vergnügungsausschuss tagen.

§ 13
Ehrungen

1. Zur Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer des Vereins verleiht der Verein die Vereinsnadel in Silber und Gold.
2. Einzelheiten sind in der Ehre Nordung geregelt.
3. Über die einzelnen Ehrungen beschließt der Vorstand auf Grundlage der Ehrenordnung.

§ 14
Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist die Vorlage eines schriftlichen Antrages, der auf die Tagesordnung gesetzt sein muss.

§ 15
Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag, der auf der Tagesordnung zu setzen ist, vorliegen.

§ 16
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt an Stelle der bisherigen Satzung vom 08.01.1966 in der Fassung vom 06.01.1973, 15.01.1978, 14.03.1980 und 12.05.1993.
Sie tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.